BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Delbrück
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV DELBRÜCK sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV PADERBORN.
Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV DELBRÜCK.
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde DELBRÜCK. Er hat seinen Sitz in DELBRÜCK.
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV DELBRÜCK kann werden, wer in DELBRÜCK seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
- Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand.
Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/ dem Bewerber:in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung.
- Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
- Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen.
Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im Ortsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht:
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
- An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidatinnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
- Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
- Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
- Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
- Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
- Kommunale Mandatsträgerinnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV DELBRÜCK leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträgerinnenbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Mandatsträgerinnenbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand und mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen.
- Vorstand und Rechnungsprüfer:innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer:innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt das Wahlkampfbudget.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
- Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
- Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
- Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, und der/dem Kassierer:in. Es ist möglich weitere Beisitzerinnen zu wählen. Die Vorsitzenden und Kassiererin vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB als geschäftsführender Vorstand.
- Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
- Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 15 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nichtöffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf deren Genehmigung.
- Soweit die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
- Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
- Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
- Rechnungsprüferin kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Ortsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
- Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer:innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer:innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
- Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
- Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
- Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
- Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
- Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes.
- Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Kreisverband PADERBORN, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
DELBRÜCK, den 16. Juni 2025